Satzung der Hürther Brücke der Kulturen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Hürther Brücke der Kulturen e.V. Er ist Mitglied des Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverbands Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
(2) Er hat den Sitz in Hürth.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
es, die Integration von Zuwanderern, auch Flüchtlingen, in jeder Hinsicht zu fördern und die
Integration von Zuwanderern zu erleichtern.
(2) Der Verein versteht sich als Migrantenselbstorganisation.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen, die
bereits aktiv durchgeführt werden:
– Förderung des Erlernens der deutschen Sprache (z.B. Deutschkurse)
– Förderung der Begegnung und des interkulturellen Dialogs (z.B. Asylcafé)
– Akquirierung von Spenden
– Sprachmittler-Tätigkeit
– Entwicklung interkultureller Projekte
(4) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung
des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen
Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er
kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die
denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Erlös aus dem Verkauf von Sachspenden wird ausschließlich für die Arbeit des
Vereins verwendet.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung
(1) Als Migrantenselbstorganisation hat mindestens die Hälfte der Mitglieder eine
Zuwanderungsbiografie.
(2) Das Engagement ist überparteilich, interkulturell, interreligiös und im Einklang mit
den Werten unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Jede Form von Rassismus und
Fundamentalismus wird abgelehnt.
(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband
Nordrhein-Westfalen e.V. Er trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer
Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.
(4) Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines an den Vorstand zu richtenden
schriftlichen Aufnahmeantrags. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, so hat er dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen;
zur Angabe der Gründe ist er nicht verpflichtet.
(3) Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen
dieser Satzung. Sie erkennen ferner die Satzung und Ordnung der Verbände, denen der Verein
angehört, als für sich verbindlich an.
(4) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Anschrift,
Kontaktdaten, sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen werden beachtet. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die
Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den
geschäftsführenden Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme
gegeben werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds mit
einfacher Mehrheit.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von
einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Ersten Vorsitzenden einzulegen. Über den
Einspruch entscheidet der gesamte Vorstand nach erneuter Anhörung des Betroffenen. Bis zur
endgültigen Entscheidung des gesamten Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte des
betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des gesamten Vorstandes berührt sind.
(6) Wenn der Aufenthalt eines Mitgliedes unbekannt ist, kann es durch den Vorstand von
der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 7 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Aufnahmegebühren werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Aufnahmegebühren auf
schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den
Vorsitzende/-n oder dessen Vertreter/-in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf den
Zugang des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei postalischer Sendung: Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Elektronische
Einladungen per Mail sind zulässig und ersetzen die Schriftform.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat
1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn 2/3 der Anwesenden es
verlangen, erfolgt die Abstimmung schriftlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(6) Regelung der Wahlverfahren:
Ist bei einer Wahl nur eine Person zu wählen und nur ein Bewerber vorhanden, erfolgt die Wahl
in Form der Beschlussfassung. Sind mehrere Bewerber vorhanden, ist schriftlich abzustimmen.
Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme und es ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet zunächst eine Stichwahl und bei
erneuter Stimmengleichheit das Los.
Sind bei einer Wahl mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, ist Listenmehrheitswahl oder
Blockwahl zulässig. Bei der Listenmehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe schriftlich und jedes
Mitglied hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind, wobei jedoch einem Bewerber
höchstens eine Stimme gegeben werden darf. Es können mehr Bewerber auf die Wahlliste
gesetzt werden, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die höchsten
Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt erforderlichenfalls eine
Stichwahl. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Eine Blockwahl ist nur
auf Beschluss der Mitgliederversammlung und nur dann zulässig, wenn sich maximal so viele
Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur
eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder
ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem
anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes, der Abteilungen und der Ausschüsse
b) Bericht des/der Kassenprüfer(s)
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d) Wahl/Abwahl:
aa) des Vorstandes und der Ausschüsse
bb) der beiden Kassenprüfer
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen (siehe S 6)
f) Satzungsänderungen
g) Verabschiedung des vorgestellten Haushaltsplans
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
sowie aus bis zu fünf Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden und der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Rechtsgeschäfte, welche denGesamtrahmen von 2.500 € übersteigen. können nur durch der/den Vorsitzenden und der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam abgeschlossen werden. Die Beisitzer können den
Verein stets nur mit einem weiteren Vorstandmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Beim Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl
kommissarisch zu berufen. Eine Wiederwahl ist möglich. Mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder hat eine Zuwanderungsbiografie.
(5) Es finden jährlich mindestens 4 Vorstandssitzungen statt.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den ersten Vorsitzenden oder die/den
ersten stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von den in der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung (GO) geben.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören
sowohl Maßnahmen tatsächlicher Art als auch Rechtsgeschäfte. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
– Buch- und Kassenführung
– Aufstellung der Haushaltsplanung
– Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
– Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung
– Vertretung des Vereins gegenüber dem Amtsgericht bzgl. Vereinsregister
– Abschluss von Verträgen (z.B. Arbeits-, Miet-, Kauf- oder Darlehensverträge), Einziehung
der Mitgliedsbeiträge
– das Weitere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der gesamte Vorstand bleibt — trotz Eigenverantwortung des zuständigen
Vorstandsmitgliedes — diesem gegenüber überwachungspflichtig. Der Informationsfluss muss
gesichert sein. Insbesondere ist zu kontrollieren und sicherstellen, dass Steuern entrichtet und
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Erfüllt das zuständige Vorstandsmitglied seine
Aufgaben nicht ordnungsgemäß, sind von dem gesamten Vorstand entsprechende
Konsequenzen zu ziehen. Dies kann der Beschluss von Anweisungen sein, die Änderung der
Geschäftsordnung oder notfalls auch die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung zur Ersetzung des Vorstandsmitglieds durch Abwahl und Neuwahl.
(3) Die Zuständigkeit für den Abschluss des Dienstvertrags mit einem bezahlten Vorstand ist
der gesamte Vorstand. Ein vorheriger Beschluss ist erforderlich.
(4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer
bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme
teilzunehmen.
§ 13 Vergütung
(1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene
Vergütung durch einen Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 61 1 i. V.
m. 675 BGB) oder im Sinne § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Tatsächlich
entstandene Kosten wie Telefon, Fahrkosten u. a. können zusätzlich durch die Vorlage
entsprechender Belege ersetzt werden.
(3) Ein mit Vorstandsmitgliedern geschlossener Dienstvertrag endet — im Rahmen der
vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen – mit dem Ende der Amtszeit des
Vorstandsmitglieds und bedarf der Kündigung.
§ 14 Abteilungen
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Bildung von
Abteilungen beschließen, denen ein/e Abteilungsleiter/-in vorsteht; diese/r ist dem Vorstand des
Vereins verantwortlich.
§ 15 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Kasse ist am Jahresende abzuschließen. Danach prüfen die Kassenprüfer den Jahresabschluss
und haben einen Prüfungsvermerk anzubringen. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands.
Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.
§ 16 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3
Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits
in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Redaktionelle Satzungsänderungen sowie solche, die von Gerichts- oder Finanzbehörden
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
Über jede Versammlung bzw. Sitzung eines Vereinsorgans ist ein Protokoll zu führen, in dem
mindestens Ort, Datum, Uhrzeit und die Namen der Teilnehmenden sowie gegebenenfalls die
gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und die zur Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit einer Wahl notwendigen Angaben samt Wahlergebnissen festzuhalten sind.
Das Protokoll ist von den mit der Versammlungs- bzw. Sitzungsleitung und der Protokollführung
betrauten Personen zu unterschreiben, den Vorstandsmitgliedern zuzuteilen und den übrigen
Vereinsmitgliedern zur Einsicht bereit zu halten.
§18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 75-%-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an:
agisra e.V.
Martinstr. 20a
50667 Köln
Gemeinnütziger, mildtätiger Verein.
Vereinsregister Nummer 12128 beim Amtsgericht Köln,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.2019 verabschiedet und wird
mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Hürth, den 24.04.2019