Allgemein, Neuigkeiten

Plakat 16. Hürther Familienfest

Bei angenehmem Wetter fand am letzten Samstag das Hürther Familienfest 2023 des Stadtsportverbandes statt. Zu unserer großen Freude wieder auf dem Otto-Räcke-Platz, also genau vor unserer Tür.

Zahlreiche Besucher*innen konnten sich unter den Platanen an den vielen Ständen unterschiedlichster Initiativen und Vereine über deren Arbeit informieren und an jedem Stand gab es Aktionen für die Kinder. Auf dem Rathausvorplatz oberhalb war ein vielfältiges Bühnenprogramm zu bewundern. Auf dem Parkplatz vor dem Rathaus konnten sich die Kinder auf einer riesigen Hüpfburg, einem Bungee-Trambolin und dem Rodeo Bullriding austoben.

An unserem Stand haben unsere Ehrenamtlichen mit Kindern gebastelt und hunderte von Zöpfen geflochten. Der Andrang war wirklich groß.

Gleichzeitig sind wir auch mit vielen Menschen ins Gespräch gekommen, hatten den ein- oder anderen prominenten Besuch und viele Interessenten.

Allgemein

6.7.2019

Zu einem Fest haben sich im Juli alle Hürther Flüchtlingsinitiativen zusammengetan und luden ins Familienzentrum „Mittendrin“ auf der Bonnstraße ein. Viele Besucher, vor allem Familien mit Kindern, freuten sich über das bunte Bühnenprogramm mit Musik und Gesang. Ein großes Kuchenbuffet war reichlich gedeckt. An den einzelnen Ständen informierten die Initiativen auch über ihre Arbeit und Aktivitäten.

Bei der Hürther Brücke konnten die Gäste einen Button mit ihrem Konterfei bekommen. Die Umrisse kleiner Kinderhände wurden auf Leinwände gezeichnet und die Kinder konnten ihr eigenes Bild verzieren, bemalen und bekleben. Einige nutzten die Möglichkeit, ihren Eltern ein Geschenk zu basteln.

  • 06.07.2019 Sommertreff
Allgemein

1.3.2019

Im März tauchten sie auf, ohne Ankündigung und im auffälligen Großformat: An den Bushaltestellen in unserer Stadt hingen Plakate unter dem Motto „Wir sind Hürther“. Darauf waren jeweils zwei Personen aus Hürth zu sehen, die Gesicht zeigen für eine weltoffene und tolerante Gesellschaft. Organisiert hatte die Aktion die Initiative #wirsindhürther und viele Vorstandsmitglieder und Helfer aus der Hürther Brücke der Kulturen machten mit. Alle Teilnehmer wollten zeigen: Egal, ob man in Hürth geboren wurde, vor einiger Zeit zuzog oder als Migrant in unsere Stadt kam – wir alle sind Hürther. Wir identifizieren uns mit der Stadt und wünschen uns ein Miteinander ohne Fremdenfeindlichkeit.

Allgemein

Treffen mit Frank Rock im Düsseldorfer Landtag

01.10.2019

Viele Geflüchtete lernen bei der Hürther Brücke nicht nur Deutsch, sondern erfahren außerdem in unseren „Leben in Deutschland“-Kursen und bei thematischen Exkursionen Allerlei rund um unser Rechts-, Politik- und Gesellschaftssystem.

Anfang Oktober gab es für 17 Geflüchtete aus 11 verschiedenen Ländern die Gelegenheit, Politik in Nordrhein-Westfalen hautnah zu erleben: Bei einem nachmittäglichen Ausflug zum Landtag NRW in Düsseldorf bestaunten sie bei einer Führung die elegante und symbolträchtige Architektur des Landtagsgebäudes und trafen anschließend zu einer Fragestunde den Landtagsabgeordneten Frank Rock aus Hürth. Er begrüßte die Teilnehmer mit sichtlichem Interesse persönlich, so dass diese in ungezwungener Runde Fragen stellen konnten – was sie ungeachtet einiger sprachlicher Schwierigkeiten auch lebhaft und interessiert taten.

Natürlich brachten die Teilnehmer sie unmittelbar betreffende Missstände als erstes zur Sprache, wie die desolate Wohnsituation in Hürth durch den Mangel an finanzierbaren Wohnungen sowie die sehr unbefriedigenden Abläufe bei Arbeits- und Ausbildungsgenehmigungen seitens der Ausländerbehörde in Bergheim. Dies bedauerte Frank Rock sehr und wies darauf hin, dass in Hürth bereits Sozialwohnungen im Bau seien und bei der Ausländerbehörde ein starker Druck durch Personalmangel herrsche. Regionale Unterschiede bei der Auslegung des Ermessensspielraums von gesetzlichen Regelungen der Ausländerbehörden im Erftkreis und in Köln wurden in diesem Zusammenhang ebenfalls thematisiert und Herrn Rock ein schriftlich dokumentiertes Fallbeispiel versprochen.

Die drängende Frage, warum Deutschland Waffen in Krisenländer, sprich auch in die Heimatländer der Geflüchteten verkaufe, wurde ebenfalls angesprochen. Frank Rock erklärte, dies sei zwar laut strenger Gesetze grundsätzlich illegal, doch leider gäbe es immer wieder Wege …

Die meisten Fragen gab es aber zu regionalpolitischen Themen wie zu Wahlen in NRW, der Arbeit von Abgeordneten, der Bedeutung der Abstimmungsmethode „Hammelsprung“ sowie zur Bundesstaatlichkeit und den regionalen Identitäten. In der mittlerweile sehr ungezwungenen Atmosphäre wollten die Teilnehmer auch wissen, warum Rock denn seinen Schulleiterposten in Hürth zugunsten der Politik in Düsseldorf aufgegeben habe und wie er mit dem Stress dieses Jobs zurechtkäme und überhaupt noch Privatleben vom Beruflichen trennen könne. Frank Rock gab bereitwillig Auskunft.

Nach dieser lebhaften Fragestunde, die mit einer halben Stunde Überziehung ihrem Nabmen nicht mehr ganz gerecht wurde, resümierte Herr Rock angetan: „Gar kein Problem. Das Gespräch mit Ihnen war spannender als alle anderen, die ich heute geführt habe.“

Die Exkursion war möglich geworden, weil die Hürther Brücke vom Landesministerium für Heimat NRW eine Zuwendung aus dem Programm „Heimat.Zukunft.NRW.“ erhalten hatte. Die Geflüchteten setzen sich derzeit im Rahmen dieses Projekts in mehreren Aktionen perspektivisch mit ihrer neuen Heimat Hürth in Nordrhein-Westfalen auseinander.

Allgemein

16.3.2019

Sarata und Oliver haben sich aus Eigeninitiative der Frühjahrsputz-Gruppe in Hermülheim angeschlossen und tatkräftig Müll eingesammelt. Sie stammen aus Guinea bzw. Nigeria und sind seit zwei bzw. gut drei Jahren in unserer Stadt. Sie sprechen bereits gut Deutsch und es ist ihnen wichtig, sich als Bürger von Hürth auch ehrenamtlich zu engagieren. Oliver ist gelernter Schweißer, Sarata ist Juristin. Sie lernen weiter fleißig Deutsch und hoffen, bald eine Ausbildung starten zu können.
In Alt-Hürth war ebenfalls ein Aufräumteam unterwegs. Von der Hürther Brücke der Kulturen nahmen einige Schülerinnen und Schüler aus unseren Deutschkursen teil (Gruppenfoto). Sie „bewaffneten“ sich mit blauen Säcken und Greifern und rückten der Vermüllung unserer Stadt zu Leibe. Und nächstes Jahr? Sind wir bestimmt wieder dabei!

Allgemein

19.3.2019
Exkursion zur Abwasserkläranlage Wesseling – ein (Geruchs)Erlebnis der besonderen Art
Selbst für unsere Migranten aus oft klimatisch ungünstigeren Klimaten ist es inzwischen selbstverständlich: Trinkbares Wasser kommt in Deutschland jederzeit unbegrenzt aus dem Hahn und verschwindet dann als Abwasser im Siphon, eben „aus den Augen aus dem Sinn“.
Bei einer Führung in den Abwasserkläranlagen Wesseling konnten die 19 Teilnehmenden nun mit mehr Sinnen, als ihnen teilweise lieb war, erfahren, mit welch aufwändigen Prozessen aus stinkender Abwasserbrühe wieder klares sauberes (Brauch-)Wasser entsteht, das in die Gewässer zurückgeleitet werden kann. Den Ausflug begleiteten die beiden Lehrerinnen Frau Zirfas und Michaela Mönnig unseres Orientierungskurses „Leben in Deutschland“ zum Thema Gesellschaft und Umweltschutz
Abwassermeister Frank Linden erklärte unserer Gruppe zusammen mit einer Vorschulgruppe aus Wesseling anschaulich und gut verständlich die mechanischen, biologischen und chemischen Reinigungsstufen in den Bunkern, Rohren und Becken und wies darauf hin, dass ca. 70 Prozent des gesamten deutschen Abwassers derartige Prozesse durchläuft. Sehr beeindruckt trauten sich einige Teilnehmer schließlich sogar, die Pellets von getrocknetem Klärschlamm in die Hand zu nehmen, und stellten dabei überrascht fest, dass diese nun gar nicht mehr eklig sind.
Zuletzt durften die Teilnehmer in Kleingruppen einen Blick ins Labor werfen. Dort erfuhren sie, dass sich die Kläranlage künftig mit einer Erweiterung darauf einstellt, auch Arzneimittelrückstände und Mikroplastik aus dem Wasser zu filtern.

Allgemein

So ein herrliches Wetter kann sich jeder für seine Veranstaltung nur wünschen. Vielleicht hatte da ein (Wolfgang) Engel (vom Stadtsportverband) ein gutes Wort für die Beteiligten eingelegt.

Wir von der Hürther Brücke der Kulturen hatten einen gut besuchten Stand und boten Kinderschminken, Haare flechten und einige Geschenkartikel an – das eingenommene Geld ging zu 100 Prozent als Spende an den Verein.

Das abwechslungsreiche Bühnenprogramm rundete das Fest bestens ab und wir freuen uns schon auf das nächste Jahr, wenn wir wieder dabei sind.

Allgemein

Wer wie die sogenannte Alternative fD anprangert, dass unangenehme Wahrheiten beschönigt würden, der sollte nicht mit Steinen werfen, wenn er im Glashaus sitzt. „Lügenpresse“ zu skandieren ist zwar im Zweifel einfacher, als die Wahrheit zu sagen oder sogar zu verbreiten. Wir helfen deshalb mal nach:

Der AfD-Stadtverband Hürth hatte auf dem Platz „An der Alten Synagoge“ nur wenige Tage nach dem 80. Jahrestag der Reichspogromnacht einen Infostand angekündigt. Einige Meter davon entfernt gestaltete Hürth bleibt bunt eine Demo/Mahnwache, friedlich und fröhlich. Schließlich ist es unser Anliegen, gegen Ausgrenzung, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit unsere Stimme zu erheben und Zeichen zu setzen. Nur eine Woche zuvor hatten wir der Hürther Juden gedacht, die Leid erfahren hatten, deren Synagoge, Geschäfte und Wohnungen zerstört worden war.

Die Hürther AfD titelte nun auf ihrer Seite und bei Facebook: „‘Buntes Hürth‘ hiess uns heute in Alt-Hürth willkommen“ – und verdreht damit vollkommen die Tatsachen: Von „willkommen heißen“ kann keine Rede sein, die AfD-Leute wurden von Hürth bleibt bunt auch nicht „empfangen“, sondern allenfalls zur Kenntnis genommen. Die Demo war schlicht in vollem Gange, als sie auf dem Platz eintrafen. Einen Stand haben sie übrigens nicht aufgebaut.

Es ist ebenso wenig richtig, dass die AfDler sich später „unter die Demonstranten“ mischten. Die Demonstration richtete sich schließlich gegen ihre Ansichten. Richtig ist hingegen, dass gegen Ende der Veranstaltung uns Demo-Teilnehmern ein Gespräch aufgezwungen wurde. Man stellte sich uns nicht vor, sondern redete auf uns ein. Auf unseren Hinweis, dass wir die Politik der AfD ablehnen und beispielsweise ungeheuerlich finden, wie Herr Höcke seine Reden mit NS-Rhetorik spickt, entgegnete man uns „Was meinen Sie denn, ‚Autobahn‘ zum Beispiel?“ und was denn „daran schlimm sei“?

Nein: Wir meinen zum Beispiel Zitate vom „lebensbejahenden afrikanischen Ausbreitungstyp“, von der „tausendjährigen Vergangenheit“, dem Ausspruch: „wenn wir unser Deutschland verloren haben, haben wir keine Heimat mehr“, dem „Volksverderber“, der „Umvolkung“ und der Verunglimpfung des Holocaust-Denkmals als „Denkmal der Schande“. Nicht zu vergessen den sagenhaften Ausspruch von Herrn Gauland, Hitler und die NS-Zeit seien „ein Vogelschiss in über 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte“. Zu „Autobahn“ sei noch gesagt, dass große Teile davon von Zwangsarbeitern gebaut wurden.

Die Hürther Brücke der Kulturen und Hürth bleibt bunt wendet sich gegen solche rassistische Einstellung. Ein sinnvolles Gespräch war also nicht möglich. Unserer Kritik stellte sich die AFD nicht, unsere Fragen wurden nicht beantwortet.

Außerdem wurde ein Vorstandsmitglied der Hürther Brücke der Kulturen auf der Demo fotografiert, ohne dass man sich zu erkennen gab. Sie trug ein Plakat mit der Aufschrift „OMAS GEGEN RECHTS“ (dies ist eine Initiative, die sich in Österreich gegründet hat und inzwischen auch Gruppen in Deutschland hat, z. B. in Köln). Ohne ihr Einverständnis veröffentlichte die AfD das Foto online; der Aufforderung, es augenblicklich von der Seite zu löschen, kam man bisher nicht nach.

Also, damit es der Letzte versteht: Die OMAS GEGEN RECHTS richten sich gegen Euch! Wenn Ihr wirklich daran glaubt, dass man der Presse nicht mehr trauen kann und sich lieber selbst im Internet informieren soll, dann ist es eine Ehrensache, wahrheitsgemäß zu berichten, oder?

Wir jedenfalls treten ein für ein weltoffenes Hürth, das Menschen in Not hilft und in dem Menschen verschiedener Kulturen miteinander friedlich leben können. Wir treten dafür ein, dass jedermann die Wahrheit verbreiten und die Unwahrheit anprangern darf. Wir wollen kein tausendjähriges Reich nach Hitlers Vorstellungen, sondern ein Deutschland, das für alle lebens- und liebenswert ist, nicht nur für Deutsche. Egal auch, welche Gründe Menschen dazu gezwungen haben, bei uns Zuflucht zu suchen und ihre Hoffnung mit uns zu verknüpfen. Die rassistischen und antisemitischen Äußerungen von AfD-Mitgliedern lehnen wir aus tiefster Überzeugung ab.

Allgemein

05.12.2018 Spende des ASG

Das Albert-Schweitzer-Gymnasium hat unseren Verein mit einer Spende in Höhe von 1.000 Euro überrascht. Das Geld wurde im September anlässlich des „Festum Linguarum“ – des Sprachenfestes – am ASG eingenommen. Das Veranstaltungsprogramm gestalteten Klassen aus den Sprachzweigen Spanisch, Französisch, Englisch und Latein mit ihren Beiträgen. Kulinarische Spezialitäten aus den verschiedenen Ländern umfasste das Speisenangebot.

Mit dem Erlös, der als Spende an die Hürther Brücke der Kulturen ging, möchte die Schule den Verein unterstützen. Schulleiterin Birgit Willenbrink überreichte den Scheck an unsere Vorstandsvorsitzende Elena Letezki.

Vielen Dank!

Allgemein, Verein

Satzung der Hürther Brücke der Kulturen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Hürther Brücke der Kulturen e.V. Er ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V..
(2) Er hat den Sitz in Hürth.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die Integration von Zuwanderern, auch Flüchtlingen, in jeder Hinsicht zu fördern und die Integration von Zuwanderern zu erleichtern.
(2) Der Verein versteht sich als Migrantenselbstorganisation.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen, die bereits aktiv durchgeführt werden:
– Förderung des Erlernens der deutschen Sprache (z.B. Deutschkurse)
– Förderung der Begegnung und des interkulturellen Dialogs (z.B. Asylcafé)
– Akquirierung von Spenden
– Sprachmittler-Tätigkeit
– Entwicklung interkultureller Projekte
(4) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Erlös aus dem Verkauf von Sachspenden wird ausschließlich für die Arbeit des Vereins verwendet.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

(1) Als Migrantenselbstorganisation hat mindestens die Hälfte der Mitglieder eine Zuwanderungsbiografie.
(2) Das Engagement ist überparteilich, interkulturell, interreligiös und im Einklang mit den Werten unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Jede Form von Rassismus und Fundamentalismus wird abgelehnt.
(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Er trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.
(4) Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Aufnahmeantrags. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, so hat er dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen; zur Angabe der Gründe ist er nicht verpflichtet.
(3) Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen dieser Satzung. Sie erkennen ferner die Satzung und Ordnung der Verbände, denen der Verein angehört, als für sich verbindlich an.
(4) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten, sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den geschäftsführenden Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Ersten Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der gesamte Vorstand nach erneuter Anhörung des Betroffenen. Bis zur endgültigen Entscheidung des gesamten Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des gesamten Vorstandes berührt sind.
(6) Wenn der Aufenthalt eines Mitgliedes unbekannt ist, kann es durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 7 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Aufnahmegebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/-n oder dessen Vertreter/-in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf den Zugang des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei postalischer Sendung: Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Elektronische Einladungen per Mail sind zulässig und ersetzen die Schriftform.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn 2/3 der Anwesenden es verlangen, erfolgt die Abstimmung schriftlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Regelung der Wahlverfahren:
Ist bei einer Wahl nur eine Person zu wählen und nur ein Bewerber vorhanden, erfolgt die Wahl in Form der Beschlussfassung. Sind mehrere Bewerber vorhanden, ist schriftlich abzustimmen. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme und es ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet zunächst eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
Sind bei einer Wahl mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, ist Listenmehrheitswahl oder Blockwahl zulässig. Bei der Listenmehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe schriftlich und jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind, wobei jedoch einem Bewerber höchstens eine Stimme gegeben werden darf. Es können mehr Bewerber auf die Wahlliste gesetzt werden, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt erforderlichenfalls eine Stichwahl. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Eine Blockwahl ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung und nur dann zulässig, wenn sich maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes, der Abteilungen und der Ausschüsse
b) Bericht des/der Kassenprüfer(s)
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d) Wahl/Abwahl:
aa) des Vorstandes und der Ausschüsse
bb) der beiden Kassenprüfer
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen
f) Satzungsänderungen
g) Verabschiedung des vorgestellten Haushaltsplans

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus bis zu fünf Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Rechtsgeschäfte, welche den Gesamtrahmen von 2.500 € übersteigen, können nur durch der/den Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam abgeschlossen werden. Die Beisitzer können den Verein stets nur mit einem weiteren Vorstandmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen. Eine Wiederwahl ist möglich. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder hat eine Zuwanderungsbiografie.
(5) Es finden jährlich mindestens vier Vorstandssitzungen statt.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den ersten Vorsitzenden oder die/den ersten stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den in der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung (GO) geben.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören sowohl Maßnahmen tatsächlicher Art als auch Rechtsgeschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Buch- und Kassenführung
– Aufstellung der Haushaltsplanung
– Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
– Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung
– Vertretung des Vereins gegenüber dem Amtsgericht bzgl. Vereinsregister
– Abschluss von Verträgen (z.B. Arbeits-, Miet-, Kauf- oder Darlehensverträge), Einziehung der Mitgliedsbeiträge
– das Weitere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der gesamte Vorstand bleibt — trotz Eigenverantwortung des zuständigen Vorstandsmitgliedes — diesem gegenüber überwachungspflichtig. Der Informationsfluss muss gesichert sein. Insbesondere ist zu kontrollieren und sicherstellen, dass Steuern entrichtet und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Erfüllt das zuständige Vorstandsmitglied seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, sind von dem gesamten Vorstand entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Dies kann der Beschluss von Anweisungen sein, die Änderung der Geschäftsordnung oder notfalls auch die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung zur Ersetzung des Vorstandsmitglieds durch Abwahl und Neuwahl.
(3) Die Zuständigkeit für den Abschluss des Dienstvertrags mit einem bezahlten Vorstand ist der gesamte Vorstand. Ein vorheriger Beschluss ist erforderlich.
(4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 13 Vergütung

(1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung durch einen Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 61 1 i. V. m. 675 BGB) oder im Sinne § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Tatsächlich entstandene Kosten wie Telefon, Fahrkosten u. a. können zusätzlich durch die Vorlage entsprechender Belege ersetzt werden.
(3) Ein mit Vorstandsmitgliedern geschlossener Dienstvertrag endet — im Rahmen der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen – mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds und bedarf der Kündigung.

§ 14 Abteilungen

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Abteilungen beschließen, denen ein/e Abteilungsleiter/-in vorsteht; diese/r ist dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

§ 15 Kassen- und Rechnungsprüfung

Die Kasse ist am Jahresende abzuschließen. Danach prüfen die Kassenprüfer den Jahresabschluss und haben einen Prüfungsvermerk anzubringen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands.
Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.

§ 16 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Redaktionelle Satzungsänderungen sowie solche, die von Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 17 Beurkundung von Beschlüssen

Über jede Versammlung bzw. Sitzung eines Vereinsorgans ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit und die Namen der Teilnehmenden sowie gegebenenfalls die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl notwendigen Angaben samt Wahlergebnissen festzuhalten sind.
Das Protokoll ist von den mit der Versammlungs- bzw. Sitzungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben, den Vorstandsmitgliedern zuzuteilen und den übrigen
Vereinsmitgliedern zur Einsicht bereit zu halten.

§18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 75-%-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an:

agisra e.V.
Martinstr. 20a
50667 Köln
Gemeinnütziger, mildtätiger Verein.
Vereinsregister Nummer 12128 beim Amtsgericht Köln,

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.2019 verabschiedet und wird
mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.


Hürth, den 24.04.2019

Satzung HBK April 2019